Geerbte Immobilien verkaufen, vermieten oder behalten

Sie erben Immobilien, wir beraten umfassend

Als Kapitalwerte bilden Immobilien einen wertvollen Baustein des persönlichen Eigentums, dessen Weitergabe im Sterbefall meist klar geregelt ist. Wer in diesem Kontext eine Immobilie erbt, sieht sich unmittelbar mit diversen Fragen konfrontiert, die es zu klären gilt: Soll die Immobilie zur Eigennutzung oder Vermietung behalten oder doch lieber verkauft werden? Welche bürokratischen und rechtlichen Parameter sind relevant? Und wie verhält es sich mit der Erbschaftssteuer oder der Auszahlung von Miterben?

Als erfahrenes sowie etabliertes Immobilienberatungshaus stehen wir Ihnen im Fall der Immobilienerbschaft kompetent und empathisch zur Seite. Der Komplexität aus immobilienspezifischen, rechtlichen und steuerlichen Aspekten eines solchen Falls begegnen wir in unserer Beratungsleistung mit eigenem Fachwissen sowie einem verlässlichen Netzwerk aus spezialisierten Fachanwälten und Steuerberatern. Gleichsam unterstützen wir bereits im Vorfeld bei der Organisation des Immobiliennachlasses.

 

 

Unser Beratungsportfolio

Erbengemeinschaft

Interessen wahren

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn eine Person verstirbt und mehr als einen Erben hinterlässt. Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich um eine sogenannte „Gesamthandsgemeinschaft“. Das bedeutet, dass der gesamte Nachlass allen Miterben vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zusteht. Daraus folgt, dass keiner der Miterben über einzelne Nachlassgegenstände, also auch eine sich im Nachlass befindliche Immobilie, allein verfügen kann. Diese Zwangsgemeinschaft bietet also auch Hindernisse in Bezug auf eine Immobilie: Die Miterben müssen eine einvernehmliche Entscheidung für den Verkauf einer sich im Nachlass befindlichen Immobilie treffen, andernfalls droht die Teilungsversteigerung – eine Art der Zwangsversteigerung, sofern ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erreichen möchte.

Wichtig hierbei: eine marktgerechte Werteinschätzung, die wir durch unsere Expert:innen sowie professionelle Gutachter abdecken. Auch für die Festsetzung der Erbschaftssteuer durch das Finanzamt kann eine gutachterliche Bewertung der Immobilie sinnvoll sein. Gleiches gilt für die Analyse des Grundbuchs zur Offenlegung etwaig noch bestehender Rechte Dritter, z.B. Grundpfand-, Nießbrauch- oder Wohnungsrechte.

Hier können Sie Ihre Immobilie bewerten lassen.

Geerbte Immobilie verkaufen oder vermieten

Optionen generieren

Da jeder Erbschaftsfall anders ist, kann es den einen richtigen Weg nie geben. Wir beraten deswegen stets individuell zu den Vor- und Nachteilen eines Verkaufs, der Vermietung oder der Selbstnutzung der geerbten Immobilie. Dazu liefern wir Entscheidungsgrundlagen und Empfehlungen, beispielsweise in Form von Preisindikationen, und führen Sie bei fehlenden Grundkenntnissen grundsätzlich behutsam und auf Augenhöhe an das Thema des Immobilieneigentums heran. Entscheiden Sie sich für einen Verkauf, stellen wir die relevanten Objektunterlagen zusammen und vermitteln zudem innerhalb der Erbengemeinschaft. Im Kontext der Vermietung beraten wir zusätzlich zu etwaigen Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen.

Immobilie verkaufen oder vermieten.

Geerbte Immobilie selbst nutzen

Grundlage schaffen

Ob aus pragmatischen oder emotionalen Gründen, die Eigennutzung einer geerbten Immobilie stellt für manche Erben eine attraktive Option dar. Sollte hierfür die Auszahlung von Miterben notwendig sein, muss der Wert der Immobilie professionell eingeschätzt werden. Der Weg dahin kann über unser Haus in Form einer auf langjährigen Erfahrungswerten basierten Kaufpreiseinschätzung oder über spezialisierte Gutachter aus unserem Netzwerk laufen. Im Schulterschluss mit Finanzdienstleistern und -experten helfen wir Ihnen darüber hinaus, Möglichkeiten der Auszahlungsfinanzierung zu eruieren.

Hier können Sie Ihre Immobilie bewerten lassen.

UMFANGREICH VORSORGEN

Wir wissen, was Sie bereits jetzt tun können

Vorweggenommene Erbfolge

Im Rahmen einer strukturierten Nachlassplanung kann es insbesondere aus steuerrechtlichen Gründen sinnvoll sein, Immobilien frühzeitig auf die künftigen Erben (zum Beispiel Kinder oder Ehegatten) zu übertragen. Üblicherweise wird sich der Schenker hierbei an der zu übertragenden Immobilie einen sogenannten Vorbehaltsnießbrauch einräumen lassen, damit die Immobilie selbst noch bewohnt oder vermietet werden kann.

Gerne erarbeiten wir bereits vor dem Erbschaftsfall mit Ihnen und unserem Netzwerk aus Spezialisten die für Sie passende Lösung.

Freibeträge und Vergünstigungen

Spezielle steuerliche Vergünstigungen und Freibeträge geben die Möglichkeit, die erbschaftsteuerliche Belastung im Erbfall zu verringern oder zu vermeiden. Beispielsweise können die jeweiligen Schenkungssteuerfreibeträge nach erfolgter Schenkung (beispielsweise einer Immobilie) alle zehn Jahre ausgeschöpft werden, sodass eine sukzessive Übertragung von Vermögen durchaus sinnvoll sein kann.

Darüber hinaus können lebzeitige Schenkungen grunderwerbssteuerfrei sein – beispielsweise jene des sogenannten Familienheims an den Ehepartner oder Kinder. Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien profitieren ebenfalls von Steuervergünstigungen, über die wir im Schulterschluss mit steuerrechtlichen Experten gerne mit Ihnen ins Gespräch kommen.

Überführung von Privat- in Betriebsvermögen

Besteht das Vermögen aus mehreren Immobilien, kann die Überführung dieser in Wohnungs- oder Familienunternehmen ein probates Mittel sein, um im Zuge von Schenkungen oder Erbschaften die eigenen immobilienfinanziellen Werte zu erhalten – dies vor dem Hintergrund von Abschreibungs- und Verschonungsmodellen. Denn der Grundbesitz wechselt hierbei nicht im Rahmen einer Schenkung den Eigentümer, sondern es werden Gesellschaftsanteile meist sukzessive übertragen (Share Deal) – z.B. innerhalb einer GbR, KG oder GmbH. Für die Grunderwerbssteuerfreiheit sind jedoch Haltefristen und Beteiligungsgrenzen einzuhalten.

Bereits bevor das Erbe anfällt, ist es also ratsam, sich über alle Formen, Möglichkeiten und Modelle fachkundig informieren zu lassen.

Kontakt Robert C. Spies

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